c) Die Wohnraumerhaltung ist der Stadt Bern ein grosses Anliegen. Deshalb hat sie mit Art. 16a BO eine Bestimmung zum Schutz von bestehendem Wohnraum bei Wohnungsknappheit erlassen. Auch bei der Beschränkung der Nichtwohnnutzung in der Wohnzone auf 10 Prozent (Art. 19 Abs. 2 BO) geht es darum, ein genügendes Wohnangebot zu sichern. Die gesetzliche Regelung verfolgt somit in erster Linie ein öffentliches Interesse. Anders als das bisherige Clubhaus dient das geplante Mehrfamilienhaus vollumfänglich der Wohnnutzung. Es werden keine zum Wohnen geeigneten Räume einer Arbeits- oder Freizeitnutzung zugeführt.