Demgegenüber liegen besondere Verhältnisse umso eher vor, je weniger die Ziele der Vorschriften gefährdet werden. Die Geringfügigkeit einer Normabweichung stellt für sich allein jedoch keinen Ausnahmegrund dar. Sie kann lediglich insofern eine Rolle spielen, als bei geringen Abweichungen von weniger wichtigen Vorschriften keine allzu hohen Anforderungen an den Ausnahmegrund zu stellen sind.21 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,