Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.20 Je erheblicher die beanspruchte Ausnahme und je bedeutender die Norm, von der abgewichen werden soll, desto gewichtiger müssen die Ausnahmegründe sein. Demgegenüber liegen besondere Verhältnisse umso eher vor, je weniger die Ziele der Vorschriften gefährdet werden.