19 BO nicht gefährdet. Besondere Verhältnisse seien deshalb nachgewiesen, öffentliche Interessen seien keine beeinträchtigt und wesentliche nachbarlichen Interessen nicht verletzt. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, eine Ausnahme für die Überschreitung der zulässigen Arbeitsnutzung könne nicht erteilt werden. Das Vorhaben überschreite die mögliche Arbeitsnutzung um mehr als 50 Prozent. Gemäss den Akten seien keine Alternativen geprüft worden. Mit dem Abbruch des bestehenden Clubhauses und der Verlagerung der Nutzung auf die Parzelle Nr. H.________ seien die besonderen Verhältnisse nicht zu begründen. Das tatsächliche Interesse des