Die zulässige BGF an Arbeitsnutzung wird somit überschritten. Der Beschwerdegegner machte in seinem Ausnahmegesuch geltend, der Clubraum sei auf ein Minimum reduziert worden. Bei einer Reduktion auf das zulässige Mass könnte der Tennisclub nicht mehr weiter existieren. Die Vorinstanz erteilte die Ausnahmebewilligung mit der Begründung, der Clubraum werde auf der Parzelle Nr. H.________ unterirdisch angeordnet. Da auf diesem Grundstück wegen eines privatrechtlichen Bauverbots keine Wohnbauten erstellt werden dürften, würden die Ziele von Art. 19 BO nicht gefährdet.