a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BO dient die Wohnzone W dem Wohnen sowie nicht störenden Arbeitsnutzungen. Auf der Bauparzelle sind bis 10 Prozent der Bruttogeschossfläche (BGF) an Arbeitsnutzung gestattet (Art. 19 Abs. 2 und 4 BO). Die 10 Prozent beziehen sich auf die Gesamtfläche der Wohn- und Arbeitsnutzung. Den nicht bestrittenen Berechnungen des Beschwerdegegners zufolge weist das Projekt eine BGF von insgesamt 1'307.70 m2 auf.19 Erlaubt wäre somit eine Nichtwohnnutzung im Umfang von rund 130.80 m2. Der Clubraum weist eine BGF von 174.00 m2 auf. Dies entspricht einem Anteil von 13.3 Prozent. Die zulässige BGF an Arbeitsnutzung wird somit überschritten.