Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und äusserte sich zur gerügten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Sie führte insbesondere aus, dass für die Einstellhallenzufahrt eine Öffnung des Vorlands um mehr als 3.00 m bewilligt worden sei, um das Kreuzen zweier Fahrzeuge zu gewährleisten. Die zuständige Strassenaufsichtsbehörde habe auf eine Zufahrtsbreite von 5.80 m bestanden. Es sei davon auszugehen, dass die verbreiterte Zufahrt zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit beitrage, da es im Gegensatz zu