d) In ihrer Einsprache machten die Beschwerdeführer geltend, die Einstellhallenzufahrt sei ungenügend und nicht bewilligungsfähig. Zwei Fahrzeuge könnten kaum kreuzen, die Sichtverhältnisse seien durch die Grenzmauer stark eingeschränkt und die Einfahrt werde durch einen Hydranten verengt. In ihren Schlussbemerkungen hielten sie an dieser Rüge fest. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und äusserte sich zur gerügten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.