Die Vorakten sind insoweit vollständig. Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt. Zudem haben zwei Vertreter der SKB anlässlich des Augenscheins ihre Beurteilung erläutert. Der Beschwerdeführer 2 konnte Ergänzungsfragen stellen und seine Auffassung dazu äussern. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre sie im Beschwerdeverfahren geheilt worden.