1, Aufgaben und Befugnisse Bst. d und e). Wie das Bauinspektorat in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 zutreffend ausführt, sind Diskussionsprotokolle kommunaler Kommissionen vorbehältlich einer abweichenden Regelung nicht öffentlich (vgl. Art. 11 Abs. 3 IG16). Die Stadt Bern kennt keine abweichende Regelung (vgl. Art. 17 KoR17 betreffend Verschwiegenheitspflicht). Die substanzielle Fachmeinung der SKB als leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD18 ist in den Vorakten genügend dokumentiert. Die entsprechenden Auszüge aus den Protokollen mit dem Ergebnis der Beurteilung sind vorhanden. Die Vorakten sind insoweit vollständig.