c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG4). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Weigerung der Baubewilligungsbehörde, den Einsprechern Einsicht in die Fachberichte der Stadtbildkommission Bern (SKB) zu gewähren, würde ihr Recht auf Akteneinsicht verletzen. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf ihre Rügen zur Einstellhallenzufahrt eingegangen. Den Beschwerdeführern sei somit das rechtliche Gehör verweigert worden.