3. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde vom 22. Juni 2015. Insbesondere liege eine Ausnahme zur Überschreitung der zulässigen Arbeitsnutzung vor und die Einordnung des Bauvorhabens RA Nr. 110/2015/82 3