2. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 20. Mai 2015 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, die zulässige Arbeitsnutzung werde überschritten, das Bauvorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein, die Lärmschutzvorschriften würden nicht eingehalten und die Zufahrt zur Einstellhalle sei ungenügend. Im Übrigen rügen sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Nichteinhaltung verschiedener baupolizeilicher Bestimmungen.