BSG 154.21) 12 c) Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei den obsiegenden Beschwerdeführenden, die nicht anwaltlich vertreten waren, sind keine Parteikosen im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 24. Juli 2014 wird der Bauabschlag erteilt.