a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD17). Die amtlichen Kosten belaufen sich gemäss Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen vom 19. Mai 2015 auf Fr. 13'473.25. Die Gebühr von Fr. 100.-- für die Veranlassung bzw. das Montieren von Gebäudenummern bei Neubauten ist jedoch aufgrund des Bauabschlags nicht mehr geschuldet. Somit belaufen sich die vorinstanzlichen Kosten auf Fr. 13'373.25. Diese Kosten werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Wohlen zuständig.