g) Daraus ist im Übrigen erkennbar, dass die Ausnützungsziffer auch mit einem Verzicht auf die internen Treppen von den Erdgeschosswohnräumen in die beiden darunterliegenden Keller- bzw. Freizeiträume nicht eingehalten werden könnte. Zwar müssten die beiden Keller- bzw. Freizeiträume 1 und 2 in diesem Fall nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Die Flächen in den beiden Erdgeschosswohnungen, wo sich heute die Treppen befinden, müssten jedoch angerechnet werden, was bereits zu einer knappen Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer führen würde.