___, die direkt in die darunterliegenden Räume "keller/freizeit" führen, ebenfalls nicht eingerechnet und dafür insgesamt 4.90 m2 abgezogen. Da die mit diesen Treppen erschlossenen Räume jedoch anrechenbar sind, müssen auch die Treppen mitgerechnet werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. f BauV im Umkehrschluss). Rechnet man die Bruttogeschossflächen der beiden Treppen sowie der beiden darunterliegenden Keller- bzw. Freizeiträume 1 und 2 im Zwischengeschoss ebenfalls hinzu, so ist die zulässige Bruttogeschossfläche um rund 80 m2 überschritten. Das Bauvorhaben hält die vorgeschriebene Ausnützungsziffer somit nicht ein.