f) Gemäss der Bruttogeschossflächen-Berechnung beträgt die zulässige Bruttogeschossfläche im vorliegenden Fall 1'363.50 m2.16 Die beiden Gebäude Nr. E.________ und F.________ beinhalten im Erd- und Obergeschoss sowie der Attika insgesamt eine Bruttogeschossfläche von 1'363.40 m2. Dabei ist das Zwischengeschoss im Haus Nr. E.________ nicht eingerechnet, auch nicht die beiden Räume "keller/freizeit" 1 und 2. Zudem wurden die beiden Treppen im Haus Nr. E.________, die direkt in die darunterliegenden Räume "keller/freizeit" führen, ebenfalls nicht eingerechnet und dafür insgesamt 4.90 m2 abgezogen.