14 BDE RA Nr. 11041-90 vom 3. April 1991, E. 8.b; bestätigt durch VGE Nr. 18253/18255 vom 19. August 1991, E. 2b; ähnlich auch VGE Nr. 100.2014.304 vom 12. März 2015, E. 4.2 15 Vorakten, pag. 7.4 10 Zwischengeschoss, die von den Wohnungen im Obergeschoss und der Attika nur über das Treppenhaus erreichbar sind. Diese nicht optimale Erschliessung führt zusammen mit der bescheidenen natürlichen Belichtung (kleine Fensterfläche, lediglich Lichtschächte) dazu, dass diese Räume objektiv betrachtet nicht zum Wohnen geeignet sind und daher bei der Bruttogeschossfläche nicht hinzugerechnet werden müssen.