Gemäss dem energietechnischen Massnahmennachweis gehört das gesamte Zwischengeschoss mit einer Fläche von 249.50 m2 zur Energiebezugsfläche und liegt dementsprechend innerhalb des Dämmperimeters.15 Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Keller- bzw. Freizeiträume im Zwischengeschoss beheizt sind. Für die beiden Keller- bzw. Freizeiträume 1 und 2 ist dies im Übrigen praktisch eine Notwendigkeit, sind diese Räume doch gegen die darüber liegenden Wohnräume im Erdgeschoss offen.