Gemäss dem Grundrissplan des Zwischengeschosses im Haus Nr. E.________ betragen die Boden- und Fensterflächen der fünf Räume "keller/freizeit" 22.00 und 1.10 m2, 43.12 und 2.15 m2, 27.89 und 1.39 m2, 16.20 und 0.81 m2 sowie 27.61 und 1.38 m2. Diese angegebenen Fensterflächen stimmen mit den Angaben im Grundrissplan zu den Breiten und Höhen der Fenster überein. In sämtlichen Keller- bzw. Freizeiträumen beträgt die Fensterfläche somit 5 % der Bodenfläche, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt dieser Nachweis vor. Die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BauV für Wohn- und Arbeitsräume sind damit nicht erfüllt.