werden unter anderem zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume gemäss Art. 63 BauV verwendbar sind (Art. 93 Abs. 2 Bst. a BauV). Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer und unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden (Art. 63 BauV). Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen (Art. 64 Abs. 1 BauV).