34 Abs. 1 und 2 BMBV; vgl. oben Erwägung 2.c). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt demnach die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet 8