c) Gemäss Art. 2 Abs. 1 GBR gilt in der Wohnzone W2 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.5. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 93 Abs. 1 BauV). Die Art. 93 bis 98 BauV wurden zwar im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) am 25. Mai 2011 aufgehoben. Da die Gemeinde Wohlen ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht den Bestimmungen der BMBV angepasst hat, ist jedoch vorliegend zur Berechnung der Ausnützungsziffer nach wie vor auf Art. 93 BauV abzustellen (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV;