b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Fensterflächen des Zwischengeschosses in den Planunterlagen nicht vermerkt seien. Bezüglich der Anrechnung des Zwischengeschosses an die Wohnfläche verweist die Beschwerdegegnerin auf die Qualifikation, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe. Weder die Bezeichnung "freizeit" noch die in die Wohneinheiten führenden Treppen seien massgeblich.