a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss den Plänen seien Kellerräume im Zwischengeschoss direkt vom Wohnzimmer im Erdgeschoss mit einer offenen Treppe erreichbar. Daher hätten diese Räume bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche berücksichtigt werden müssen, womit die zulässige Ausnützungsziffer überschritten werde. Aus den Planunterlagen gehe nicht hervor, dass die Fensterflächen dieser mit "keller/freizeit" bezeichneten Räume im Zwischengeschoss 5 % der Bodenflächen nicht überschreiten würden. Dieser Nachweis müsse aber vorliegen.