Innerhalb des Grundrisses eines abzubrechenden Gebäudes kann jedoch nicht von einem Terrain im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BauV gesprochen werden.11 Somit müsste vielmehr das Terrain ausserhalb des Grundrisses des heute bestehenden Gebäudes als Ausgangsgrösse genommen und davon ausgehend die Terrainhöhe innerhalb des heutigen Gebäudegrundrisses interpoliert werden. Aufgrund den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Plan vom 10. September 2014 mit den Höhenkurven des aktuellen Terrains12, muss bezweifelt werden, dass diese Methode an allen Fassadenmittelpunkten eine Terrainhöhe von mindestens 696.6 m.ü.M. ergeben würde.