e) Ob die zulässige Gebäudehöhe eingehalten ist, wäre im Übrigen selbst dann fraglich, wenn hier Art. 97 Abs. 1 BauV anwendbar wäre. Das Baugesuch geht beim Gebäude Nr. E.________ für die Messung der Gebäudehöhe an der Westfassade von einer Terrainhöhe von 596.65 m.ü.M und für die übrigen drei Fassaden von einer Terrainhöhe von 696.60 m.ü.M. aus. Aus den alten Baubewilligungsakten ergibt sich, dass 696.60 m.ü.M. der Höhe oberkant des heutigen Erdgeschossbodens des bestehenden Gebäudes Nr. E.________ entspricht. Innerhalb des Grundrisses eines abzubrechenden Gebäudes kann jedoch nicht von einem Terrain im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BauV gesprochen werden.11