BauV einschlägig sein, d.h. die Bauhöhe wäre vom Niveau aus zu messen, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht. Dieser Geländeverlauf dürfte für das Haus Nr. E.________ insbesondere an der Süd- und Ostfassade deutlich unterhalb von 696.6 m.ü.M. liegen, womit die zulässige Gebäudehöhe überschritten wäre.