aufgeschütteten Terrain aus gemessen, könnte die Bauherrschaft zulasten der Nachbarschaft eine Gebäudehöhe realisieren, die sich ausserhalb der üblichen Messregel bewegt. Somit dürfte hier Abs. 2 von Art. 97 BauV zur Anwendung kommen. Da die alte Baubewilligung für das bestehenden Gebäude Nr. E.________ keinen entsprechenden Vorbehalt enthält, ist die Bauhöhe nicht vom ursprünglichen Terrain zu messen (vgl. Art. 97 Abs. 2 Bst. a BauV). Daher dürfte Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV einschlägig sein, d.h. die Bauhöhe wäre vom Niveau aus zu messen, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht.