Unebenheiten im Gelände (Gräben, Mulden und dergleichen) ausgefüllt wurden, sind diese Aufschüttungen wohl auch "sichtbar" im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BauV. Dies dürfte damals deshalb kein Problem gewesen sein, weil das bestehenden Gebäude Nr. E.________ lediglich eingeschossig gebaut wurde und daher bezüglich der damals zulässigen Gebäudehöhe von 7.5 m Reserven vorhanden waren.10 Würde aber nun die Gebäudehöhe für das neue, zweigeschossige Gebäude vom 7 VGE Nr. 100.2007.22900 vom 5. Mai 2008, E. 3.3.2 8 VGE Nr. 100.2007.22900 vom 5. Mai 2008, E. 3.3.3 9 Vgl. insbesondere die Schnitt- und Fassadenpläne, Vorakten (blaue Mappe), Ziff. 3.5 und 3.6