Im vorliegenden Fall besteht genau diese Gefahr. Aus den alten Baubewilligungsakten ergibt sich, dass insbesondere für den Bau des heute bestehenden Hauses J.________strasse E.________ das Terrain teilweise erheblich aufgeschüttet wurde.9 Da mit diesen Aufschüttungen nicht bloss Unebenheiten im Gelände (Gräben, Mulden und dergleichen) ausgefüllt wurden, sind diese Aufschüttungen wohl auch "sichtbar" im Sinne von Art.