c) Die zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 beträgt 7 m (Art. 2 Abs. 1 GBR6). Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung (Art. 42 Abs. 2 GBR).