b) Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, die alte Bauverordnung sei nach wie vor anwendbar. Demzufolge sei auch die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen noch massgebend. Als gewachsener Boden gelte somit das natürliche Terrain, wie es vor Baubeginn bestehe. Vor Baubeginn bedeutet dabei vor Beginn des aktuellen Vorhabens und nicht vor der Erstellung der bestehenden Häuser. Sichtbare künstliche Auffüllungen seien nicht vorhanden und in den alten Baubewilligungen gebe es keinen Vorbehalt. Der heutige Geländeverlauf sei vom Geometer im Plan vom 10. September 20014 festgehalten worden.