Dazu komme, dass der bisherige Bau Nr. E.________ bereits auf Aufschüttungen stehe, welche klar über dem gewachsenen Boden lägen. Die Gemeinde habe bei ihrem angefochtenen Entscheid weder die älteren Terrainaufnahmen noch die Interessen der Nachbarn oder des Ortsbildschutzes angemessen berücksichtigt, wie dies die Erläuterungen zur massgebenden Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vorsehe. Neben der IVHB seien für die Bestimmung der Gebäudehöhe das Gemeindebaureglement und die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV4) anwendbar. Nicht anwendbar sei dagegen Art.