3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten inklusive den alten Baubewilligungsakten für die bestehenden Häuser Nr. E.________ und F.________ ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Wohlen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten