2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie verlangen weitere Abklärungen und sind der Ansicht, das Bauvorhaben sei in dieser Form nicht bewilligungsfähig. Sie beantragen damit sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 19. Mai 2015 und die Erteilung des Bauabschlags.