c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. d) Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Da weder den Vorinstanzen noch dem Jagdinspektorat des Kantons Bern Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG11), wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid