b) Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sei. Diesem Feststellungsbegehren kann nicht entsprochen werden. Nebenbestimmungen sind untrennbar mit dem Hauptentscheid verknüpft. Werden – wie vorliegend – Nebenbestimmungen zu einem Bauentscheid angefochten, so kann die Baubewilligung nicht unabhängig davon in Rechtskraft erwachsen.