Wieso das Jagdinspektorat das Wanderverbot im Winter, nicht jedoch im Sommer aufrechterhalten will, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich nicht rechtfertigen. Weiter fehlt der für eine Auflage geforderte enge sachliche Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung. Mit der umstrittenen Verbreiterung um durchschnittlich 0.5 m wird der Wegabschnitt weder für die Wanderer noch für die Biker (oder andere, nicht motorisierte Nutzergruppen) attraktiver, weshalb sich die Benutzung durch diese Nutzergruppen aufgrund des Bauvorhabens nicht intensivieren wird. Auch diese Auflage ist zu streichen. 8 Richtplan Kanton Bern, Stand 3. Juli 2013 (RRB 0956/2013), S. 13.