c) Gemäss Richtplan des Kantons Bern8 legt der Kantonale Sachplan Wanderroutennetz9 die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten fest. Der Y.________weg ist darin als Ergänzungswanderroute festgesetzt.10 Das Verbot der Benutzung dieser Waldstrasse als Wanderweg – sowohl im Sommer als auch im Winter – widerspricht damit den behördenverbindlichen Planungsinstrumenten des Kantons Bern. Wieso das Jagdinspektorat das Wanderverbot im Winter, nicht jedoch im Sommer aufrechterhalten will, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich nicht rechtfertigen.