Nach Ansicht des Jagdinspektorats bezweckt diese Auflage den Vorbehalt der Waldstrasse für die forstwirtschaftliche Nutzung. Allerdings sei eine Zusatznutzung der besagten Strasse als Sommerwanderweg offenbar bereits Usus. Auf die Forderung betreffend Sommerwanderweg werde daher verzichtet, an der nicht zu gestattenden Wegnutzung im Sinne einer Bikeroute oder als Winterwanderweg halte man aber fest.