nicht belegt. Zudem sei der Y.________weg ein offizieller kantonaler Wanderweg. Die Forderung eines Wanderwegverbots widerspreche dem heute geltenden Richtplan. Die Auflage sei damit gesetzeswidrig und vollständig zu streichen. Die Vorinstanzen ergänzen in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, das Jagdinspektorat verkenne, dass es sich bei dieser heute bereits existierenden Waldstrasse um einen der beliebtesten Wanderwege im Naherholungsgebiet der Region Biel handle. Ein Wanderwegverbot würde bedeuten, dass dieser seit Jahrzehnten existierende Wanderweg aufgehoben werden müsste, was dem behördenverbindlichen Richtplan widerspreche. Auch diese Auflage sei daher zu streichen.