b) Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, der befürchtete "erhöhte Störungsbeitrag" durch das Bauvorhaben sei vorliegend nicht vorhanden, da die Waldstrasse bereits seit Jahrzehnten bestehe und die vorgesehenen baulichen Massnahmen die Attraktivität für die genannten Nutzergruppen nicht erhöhe. Ein erhöhtes Schutzbedürfnis für Wildtiere sei 6 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 7 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 8