Sollte das gesetzliche Fahrverbot – entgegen den Einschätzungen der Beschwerdeführerin und der Gemeinden – dennoch regelmässig missachtet werden, so haben die Waldabteilung und die Gemeinden gestützt auf Art. 33 KWaV7 auch nachträglich noch die Möglichkeit, die Waldstrasse mittels Barriere oder anderen Hindernissen zu sperren. 5. Auflage 2.4 (Fahrrad- und Wanderwegverbot) a) Mit der Auflage 2.4 des Fachberichts Wildtierschutz wird schliesslich verlangt, dass jegliche sonstige Wegnutzung (z.B. als Bikeroute oder als Sommer-/Winterwanderweg) ausser für ortsgebundene land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu untersagen ist.