Unter diesen Umständen erscheinen die vom Jagdinspektorat geforderten Massnahmen (Aufstellen eines Fahrverbotsignals und einer Barriere) unnötig und übertrieben. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen. Da mit unberechtigten Fahrten bisher keinerlei Probleme bestanden, stünden die Kosten für diese Massnahmen auch in einem Missverhältnis zum damit erzielten Effekt. Die Auflage 2.3 erweist sich daher als unverhältnismässig und ist ebenfalls zu streichen. Sollte das gesetzliche Fahrverbot – entgegen den Einschätzungen der Beschwerdeführerin und der Gemeinden – dennoch regelmässig missachtet werden, so haben die Waldabteilung und die Gemeinden gestützt auf Art.