Abkürzung für Unberechtigte darstellt noch zu Orten mit spezieller Erholungsfunktion führt. Dies ändert sich auch mit der angestrebten Sanierung und Verbreiterung des Weges nicht. Dass es bisher keine Probleme mit unberechtigten Fahrten gegeben hat, obwohl der Waldweg auch schon im bestehenden Zustand mit den vom Jagdinspektorat erwähnten Fahrzeugen (Autos, Motorrädern, Quads, Schneemobilen) befahrbar ist, wird von den betroffenen Gemeinden ebenfalls nicht bestritten. Entsprechend sahen sie sich bisher nicht veranlasst, eine Fahrverbotstafel anzubringen, obwohl das Anbringen von Signalen im Ermessen der Gemeinde stünde (Art. 24 Abs. 2 KWaG6).