b) Die Beschwerdeführerin entgegnet, das geplante Ausbaustück des Weges sei nicht direkt an das öffentliche Wegnetz angeschlossen, der Zugang erfolge einzig über andere Waldstrassen. Obwohl der Weg seit Jahren problemlos mit Personenwagen befahrbar sei, seien keine Probleme mit unerlaubten Fahrten bekannt. Alle Zufahrten seien mit Fahrverboten belegt, der Y.________weg stelle keine Abkürzung für Unberechtigte dar und führe zu keinen Orten mit spezieller Erholungsfunktion. Die geforderte Massnahme sei daher unverhältnismässig und entbehre jeder sachlichen Grundlage. Zudem sei in anderen Fällen noch keine Forderung nach einer Barriere erhoben worden.