Nach dem Jagdinspektorat des Kantons Bern beruht ihre diesbezügliche Forderung auf der Tatsache, dass die Fotos in den Baubewilligungsunterlagen einen Weg mit Naturbelag und teilweise begrüntem Mittelstreifen zeigen und sie diesen Status grundsätzlich im Hinblick auf das Vermeiden einer Attraktivitätssteigerung für Fremdnutzungen beibehalten wollten. Wenn der Weg in der Tat bereits LKW-gängig sei und nur punktuell verbreitert werden müsse, könne auf die Forderung betreffend Ausbaustandard verzichtet werden. c) Waldstrassen werden gemäss der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) wie folgt definiert: