Die Vorinstanzen führen aus, der Beschwerde sei zu folgen. Es sei den bei ihnen zuständigen Baubewilligungsstellen offensichtlich nicht bewusst gewesen, was der Standard eines "Maschinenwegs" überhaupt bedeute. Aus den bewilligten Plänen sei erkennbar, dass sie nicht den Standard eines Maschinenwegs, sondern den Ausbau der heute schon bestehenden Strasse bewilligt hätten. Die verfügte Auflage 2.2 stehe dazu im Widerspruch und sei absurd. 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38- 39 N. 15a. 5